Es handelt sich nicht um einen Sonderweg. Fast alle Bundesländer bauen ein entsprechendes System auf oder betreiben es bereits.
Baden-Württemberg hat in den letzten Jahren keine Notwendigkeit gesehen, dass staatliche Schulen über ein AZAV-Zertifikat verfügen sollten. Durch den notwendigen Ausbau der Ausbildungskapazitäten im Bereich der sozialpflegerischen und Erzieherberufe sind Umschülerinnen und Umschüler als mögliche Zielgruppe jedoch in den Fokus genommen worden. Für deren Umschulung ist ein Zertifikat notwendig. Parallel dazu ist eine Regelung in Kraft getreten, die es Bildungsträgern untersagt, größere Anteile von Umschulungen an staatliche Schulen auszulagern, sofern diese nicht zertifiziert sind. Dies betrifft in der Regel den theoretischen Unterrricht der Berufsausbildungen. Ab dem Jahr 2014 hätten diverse Umschülerinnen und Umschüler (auch im kaufmännischen und gewerblichen Bereich) dadurch keine Berufsschulplätze an staatlichen beruflichen Schulen mehr erhalten können. Daher wurde entschieden, dass die staatlichen beruflichen Schulen die Möglichkeit des Erwerbs eines Zertifikats im Matrixverfahren gegeben werden soll.
Fast alle Bundesländer haben aus gleichen Gründen mit dem Aufbau und Betrieb zertifizierter Syteme begonnen. Die Bundesländer stehen dazu im kontinuierlichen Austausch.
Die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen verursacht Kosten, beispielsweise für Lehrpersonal, Schulgebäude und Unterrichtsmaterial. Im Rahmen von geförderten Bildungsangeboten sagt eine Institution die Kostenübernahme zu, zum Beispiel durch das Ausstellen eines Bildungsgutscheines durch die Bundesagentur für Arbeit. Für die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer ist der Schulbesuch dann kostenfrei.
Im Rahmen von geförderten Maßnahmen werden unterschiedliche Kosten übernommen. Die Übernahme der Lehrgangskosten ist dabei ein Bestandteil der Förderung. Die Lehrgangskosten an öffentlichen Schulen sind kalkuliert und beinhalten neben der Erteilung des Unterrichts auch die notwendigen Lernmittel, die durch die Schule bereitgestellt werden. In Maßnahmen mit praktischen Anteilen, beispielsweise Unterricht in einer Schulküche, wo besondere Arbeitskleidung erforderlich ist, wird auch deren Anschaffung durch die Förderung abgedeckt und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erstattet.
Fördervereine sind rechtlich selbständige Institutionen und nicht Bestandteil einer Schule. Eine Zertifizierung des Fördervereines im Rahmen der Matrixzertifizierung des Landes ist nicht möglich.
Matrixzertifizierungen können nur mit nicht rechtlich
selbständigen Standorten durchgeführt werden. Gemäß § 21 SBG III ist daher jede rechtlich selbständige
Institution auch ein eigener Träger. Es ist das Wesen des Fördervereins rechtlich selbständig zu sein. Eine Aufnahme des
Fördervereins in die Matrix ist daher nicht möglich. Der Förderverein braucht auch dann eine eigene AZAV-Zertifizierung,
wenn die Schule mit einer Abteilung Bestandteil der Matrix ist.
Es ist jedoch denkbar, dass die Zertifizierung des
Fördervereins erleichtert wird wenn die Schule Teil der AZAV-Matrix ist und Verfahren des Fördervereines sich an die Verfahren
der Matrix anlehnen.
Die Schule ist im Bereich der dualen Ausbildung nur der Anbieter des theoretischen Unterrichts. Der Ausbildungsvertrag und auch der Umschulungsvertrag werden mit einem Betrieb oder mit einem überbetrieblichen Bildungsträger geschlossen.
Grundsätzlich wird es daher den Fall nicht geben, dass
Personen einen Bildungsgutschein im Bereich der dualen Ausbildung nach BBiG bei der beruflichen Schule einlösen. Insofern wird keine
öffentliche Schule eine Maßnahmezertifizierung für eine solche Ausbildung benötigen.
Wenn jedoch Umschülerinnen und Umschüler in Kooperation
mit überbetrieblichen Trägern der Fort- und Weiterbildung in solchen Bildungsgängen aufgenommen werden, benötigen die
Schulen als Partner der privaten Bildungsträger eine Zertifizierung des Bereichs nach AZAV (über die Teilnahme an der Matrix).
Eine Maßnahmezertifizierung ist nicht notwendig, wohl aber ein Kooperationsvertrag mit dem privaten Bildungsträger.
Es gibt darüber hinaus Umschulungsprogramme, die als
betriebliche Einzelfälle oder durch das Umschulungsangebot "Wegebau" der Bundesagentur besonderen Bedingungen unterliegen. In beiden
Fällen sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer als reguläre Schülerinnen und Schüler an Schulen. Ein AZAV-Zertifikat
ist dafür nicht notwendig.
Die Matrixzertifizierung, in der die Schule einen Standort darstellt, ist eine komplexe Form einer Zertifizierung. Grundsätzlich ist es allen öffentlichen Schulen jederzeit freigestellt, sich um die Aufnahme in das Zertifizierungsprojekt zu bewerben. Eine Zertifizierung jedoch erfolgt nicht sofort.
Für den Beitritt zum Zertifikatsbereich ist eine schulinterne Abstimmung und ein Beschluss des örtlichen Personalrats notwendig. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann sich die Schule immer zum Januar eines Jahres zur Zertifizierung anmelden.
Alle Schulen, die zu diesem Zeitpunkt den Wunsch nach Teilnahme erklärt haben, werden einem internen Audit unterzogen. Dann wird eine Stichprobe aus dieser Gruppe in einer externen Begutachtung zertifiziert. Erst nach der erfolgreichen externen Begutachtung ist die Schule Mitglied der Matrix und kann dann zum Folgeschuljahr entsprechende Maßnahmen anbieten.
Ein Beitritt aus besonderen Gründen außerhalb dieses Zeitlaufes ist möglich. Dann wird die Schule gesondert behandelt, was konkret bedeutet, dass die Schule eine interne und eine externe Begutachtung erhält. Dieses Verfahren ist aufwendiger und konstenintensiver als das Verfahren zum Regelzeitpunkt. Daher werden die besonderen Gründe dezidiert geprüft.
Mit der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ist ein für alle an der Arbeitsförderung teilnehmenden Einrichtungen verbindliches Regelwerk eingeführt worden.
Die AZAV stellt einen Katalog an Mindestanforderungen für die Zulassung zur Teilnahme an der Arbeitsförderung auf. Neben formalen Kriterien wird auch der Betrieb eines Qualitätsmanagements gefordert. Dieses Qualitätsmanagement wird spezifiziert.
Staatliche Schulen verfügen mit OES über ein Qualitätsentwicklungskonzept. Dieses ist pädagogisch ausgerichtet und auf die Bedürfnisse der staatlichen Schulen angepasst. Es erfüllt daher nicht alle Voraussetzungen, die die AZAV einfordert. Alle im OES-Konzept vorgesehenen Instrumente der Qualitätssicherung (Selbstevaluation, Leitbild etc.) können für die Umsetzung des Qualitätsmanagements der AZAV gut genutzt werden. Spezielle Anforderungen jedoch konkretisieren deren Einsatz und müssen daher zusätzlich von den Schulen geleistet werden.
Die räumlichen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen der staatlichen Schulen übertreffen die Anforderungen der AZAV in weiten Teilen, so dass die Zertifizierung auf dem OES-Konzept aufbauen, jedoch nicht entfallen kann, wenn man im Bereich der Arbeitsförderung Schülerinnen und Schüler aufnehmen möchte.
Für die Aufnahme an einer öffentlichen beruflichen Schule in einem geförderten Ausbildungsverhältnis benötigt man entweder einen Bildungsgutschein für eine zertifizierte schulische Ausbildung oder einen Maßnahmeplatz bei einem kooperierenden Träger der überbetrieblichen Fort- und Weiterbildung.
Die Förderberechtigung wird im Einzelfall bei der zuständigen Stelle in einem persönlichen Beratungsgespräch ermittelt. Zuständig sein kann das Jobcenter oder Bundesagentur für Arbeit vor Ort. Denkbar sind, abhängig von der persönlichen Situation, auch Förderungen über die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr.
Mit der Feststellung der Förderberechtigung ist auch eine Beratung verbunden, die das Ziel einer möglichen berufsbildenden Maßnahme festlegt.
Es gibt einen ganzen Katalog unterschiedlicher Förderinstrumente, die sich jeweils an andere Zielgruppen richten und einen jeweils speziellen Typ von Bildungsmaßnahme erfordern.
An den öffentlichen beruflichen Schulen in Baden-Württemberg können Sie über verschiedene Wege eine Ausbildung in einem Förderverhältnis absolvieren:
- Sie haben einen Bildungsgutschein oder eine Förderzusage für eine spezielle schulische Ausbildung (z. B. Altenpflegeausbildung).
- Sie haben einen Maßnahmeplatz bei einem überbetrieblichen Träger der Fort- und Weiterbildung, der mit der öffentlichen beruflichen Schule kooperiert (z. B. Weiterbildung zum Maschinen- und Anlagenführer).
- Sie haben einen Vertrag mit einem Betrieb zur Umschulung und die öffentliche berufliche Schule fungiert als Partner der dualen Ausbildung (z. B. Fachkraft für Lagerlogistik).
Inhaltlich gibt es keinen Unterschied, das gewählte Verfahren ist jedoch anders.
Die staatlichen beruflichen Schulen können sich einem Zertifizierungsverfahren unterwerfen, welches nicht für jede einzelne Schule ein gesondertes Zertifikat bereitstellt, sondern in einem sogenannten Matrixverfahren mit Stichprobenprüfung alle teilnehmenden Schulen erfasst. Dabei gelten die Schulen als Standorte einer zentralen Trägerstelle, die die Aufsicht über die Erfüllung der AZAV-Anforderungen sicherstellt und überprüft. Zur externen Überprüfung durch einen Zertifizierungsdienstleister (sog. fachkundige Stelle) wird in jedem Jahr eine Stichprobe aus der Zahl der teilnehmenden Schulen gezogen, die stellvertretend für die gesamte Gruppe begutachtet wird. Die gemeinsame Trägerstelle wird in jedem Jahr extern auditiert. Die inhaltlichen Anforderungen, die dieser Zertifizierung zugrunde liegen, unterscheiden sich nicht von einer Einzelzertifizierung. Alle teilnehmden Schulen müssen also die AZAV genauso erfüllen, wie wenn sie selber ein eigenes Zertifikat tragen würden.
Die Schule ist als Standort für die Umsetzung der Anforderungen zuständig. Die gemeinsame Trägerstelle stellt dafür notwendige Materialien, Dokumente und organisatorische Unterstützung zur Verfügung.
Insbesondere liegt es im Aufgabenbereich der Schule neben der eigentlichen Durchführung des Unterrichts die qualitätsrelevanten Daten in vorgegebenen Bereichen durch Selbstevaluationen zu erheben, auszuwerten und Maßnahmen abzuleiten sowie die im Zusammenhang mit der Unterstützung der Teilnehmenden stehenden Anforderungen zu erfüllen, beispielsweise durch Beratung der Interessenten oder der individuellen Förderung. Darüber hinaus betreibt die Schule die Personalentwicklung vor Ort und sorgt für die zertifikatskonforme Umsetzung der Maßnahmen.
Die gemeinsame Trägerstelle stellt sicher, dass den Schulen, die jeweiligen Anforderungen bekannt sind, notwendige Dokumente, Verfahrensbeschreibungen und Hilfsmittel zur Verfügung stehen sowie dass Maßnahmen und Belange der Matrix administrativ betreut werden. Darüber hinaus sieht sich die gemeinsame Trägerstelle als Serviceeinrichtung für die Schulen, die vom Themenbereich AZAV betroffen sind (siehe Leitbild).
Die Standorte der gemeinsamen Trägerstelle bieten unterschiedliche Bildungsangebote an, die sämtlich mit einem staatlichen Berufsabschluss beendet werden können. Darüber hinaus werden keine weiteren Bildungsgänge im geförderten Bereich angeboten. Über die konkreten Angebote der Standorte können Sie sich hier informieren: Angebote
Der Stellenwert hängt davon ab, welche Bildungsangebote an der Schule vorhanden sind, welche Kooperationen mit anderen Bildungsträgern eingeführt sind und welche Herausforderungen der Schulentwicklung die Schule priorisiert hat.
Der Stellenwert der AZAV-Zertifizierung hängt vor allem davon ab, welche Schularten an einer Schule vorhanden sind, welche Schülerzahlentwicklung zu beobachten ist und welche anderen Bildungsanbieter lokal tätig sind. Die Frage muss von Fall zu Fall entschieden werden. Es gibt Schulen, die hinsichtlich ihres Angebots außerhalb der Tätigkeitsschwerpunkte der Bundesagentur für Arbeit liegen (z. B. berufliche Gymnasien), andere Schulen hingegen können durch Kooperationen mit überbetrieblichen Bildungsträgern Schülerzahlen in Bereichen sichern, die sonst rückläufig sind. Aus Sicht der Schülerin bzw. des Schülers gedacht, hat die Zertifizierung den Stellenwert, dass durch sie gewährleistet werden kann, dass Schülerinnen und Schüler an einer öffentlichen Schule die professionellen Bildungsangebote nutzen und einen Berufsschulabschluss ablegen können.
Da dies von Schule zu Schule zu bewerten und zu entscheiden ist, ist die Teilnahme an der Zertifizierung der Schule freigestellt.
Im Rahmen einer Zertifizierung werden einem externen Zertifizierungsdienstleister verschiedene Einblicke in die Schule und die Verwaltung der am Zertifikat teilnehmenden Schulen gegeben. Dabei werden alle Regeln des Landesdatenschutzgesetzes sowie der Verwaltungsvorschrift Datenschutz an öffentlichen Schulen vom 25. November 2009 Az.: 11-0551.0/38 eingehalten.
Nein, die Teilnahme ist freiwillig.
Schulen können sich selbst entscheiden, ob sie an einer Zertifizierung teilnehmen wollen und wenn ja, welche Abteilungen oder Bildungsgänge sie der Zertifizierung unterwerfen wollen. Die Entscheidung der Schulen ist nicht abschließend. Es können sowohl Schulen im weiteren Verlauf in den Zertifizierungsprozess einsteigen als auch einzelne Bereiche nachgemeldet werden. Ein Aussteig aus dem Zertifikat ist ebenfalls möglich, wenn keine Maßnahmen an der Schule durchgeführt werden.