AZAV = Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung [Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch]
Seit April 2012 wird die Akkreditierung von Bildungsträgern durch die AZAV geregelt. Diese Verordnung enthält Anforderungen, die von allen Bildungsträgern, privaten wie öffentlichen, zu erfüllen sind, wenn sie Bildungsmaßnahmen für Kunden der Arbeitsagenturen anbieten.
Bundesagentur für Arbeit - Regionale Arbeitsagenturen/ Jobcenter
Überwiegend werden Bildungsgutscheine durch die Bundesagentur für Arbeit ausgegeben, die ausschließlich an AZAV-zertifizierten Standorten eingelöst werden können. Die Gemeinsame Trägerstelle (GTS) rechnet für die Bildungsträger (Schulen) die erbrachten Leistungen mit der Arbeitsagentur ab. Hierzu müssen neben den Standortzertifikaten auch die jeweiligen Maßnahme-Zertifikate vorliegen.
DAkkS - Deutsche Akkreditierungsstelle
Diese Akkreditierungsstelle ist im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eingerichtet worden (gesetzlicher Auftrag). Die DakkS akkreditiert und prüft die Fachkundigen Stellen und es wird dadurch bestätigt, dass diese Organisationen ihre Arbeit nach den Anforderungen international gültiger Normen, gesetzlicher Grundlagen und relevanter Regeln kompetent erbringen können.
Fachkundige Stellen (FKS)
Die FKS erteilen Bildungsträgern Standort- und Maßnahme-Zertifikate. Diese bestätigen, dass die Standorte und Bildungsgänge den durch die AZAV (oder anderer Normen) vorgegebenen Anforderungen entsprechen. Die Umsetzung der Anforderungen wird über sogenannte "externe Audits" kontinuierlich überprüft.
Bildungsträger (Schulen)
Bildungsträger müssen gem. AZAV zugelassen bzw. zertifiziert sein, wenn sie geförderte Teilnehmende der Arbeitsagentur aufnehmen möchten, die entweder nach dem Gutscheinverfahren (Bildungsgutschein) gefördert werden und/oder deren Arbeitgeber einen Lohnentgeltzuschuss für die Weiterqualifizierung von Mitarbeitern gem. dem Qualifizierungschancengesetz erhalten.